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   BPatG, 08.03.2017 - 5 Ni 13/15   

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https://dejure.org/2017,29276
BPatG, 08.03.2017 - 5 Ni 13/15 (https://dejure.org/2017,29276)
BPatG, Entscheidung vom 08.03.2017 - 5 Ni 13/15 (https://dejure.org/2017,29276)
BPatG, Entscheidung vom 08. März 2017 - 5 Ni 13/15 (https://dejure.org/2017,29276)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Patentfähigkeit des angemeldeten Streitpatents mit der Bezeichnung "Kommunikationsvorrichtung und Fahrzeug mit Kommunikationsvorrichtung" als Erfindung und Neuheit

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 139/10

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Mangel der

    Auszug aus BPatG, 08.03.2017 - 5 Ni 13/15
    Für eine Kommunikation bei der Herstellung des Fahrzeugs bietet sich die Kommunikationsvorrichtung der K5 unmittelbar an, zumal sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10 - Farbversorgungssystem).
  • BGH, 20.08.2019 - X ZR 84/17

    Patentfähigkeit des Streitpatents "Kommunikationsvorrichtung, ein Fahrzeug mit

    Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.07.2017 - 5 Ni 13/15 - 1.
  • BPatG, 04.07.2022 - 4 Ni 23/21
    Für den Hilfsantrag 7 tritt schließlich hinzu, dass die geänderte Anspruchsfassung nicht zur Rechtsbeständigkeit des Patents in dieser Fassung geführt hat, so dass bereits aus diesem Grunde kein Vertagungserfordernis bestand (vgl. BPatG, Urteil vom 5. Dezember 2013, 2 Ni 9/12 (EP); BPatG, Urteil vom 1. März 2016, 4 Ni 36/14 (EP); BPatG, Urteil vom 24. Juli 2017, 5 Ni 13/15; Busse/Keukenshrijver, a. a. O., § 83 Rn. 20 mwN).
  • BPatG, 12.10.2023 - 8 Ni 36/23
    Zudem hat die geänderte Anspruchsfassung nicht zur Rechtsbeständigkeit des Patents in dieser Fassung geführt, so dass bereits aus diesem Grunde kein Vertagungserfordernis bestand (vgl. BPatG, Urteil vom 5. Dezember 2013, 2 Ni 9/12 (EP); BPatG, Urteil vom 1. März 2016, 4 Ni 36/14 (EP); BPatG, Urteil vom 24. Juli 2017, 5 Ni 13/15; Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 20 mwN).
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